BFH - Urteil vom 21.01.1999
IV R 62/97
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a § 180 Abs. 3 S. 2, 3 § 367 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 906

Änderung von Feststellungsbescheiden

BFH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IV R 62/97

DRsp Nr. 1999/4201

Änderung von Feststellungsbescheiden

1. Nach § 180 Abs. 3 Satz 2 AO kann das FA durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Ein solcher sog. Negativbescheid gilt nach § 180 Abs. 3 Satz 3 AO als Steuerbescheid, der den Vorschriften über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden unterliegt. 2. Ein Abhilfebescheid (§§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a, 367 Abs. 2 Satz 3 AO) steht dem erneuten Erlass eines Feststellungsbescheides entgegen, solange er seinerseits weder aufgehoben noch geändert wird.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a § 180 Abs. 3 S. 2, 3 § 367 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Jahre 1995 verstorbener Ehemann (E), dessen Alleinerbe die Klägerin ist, lebten in Gütergemeinschaft und waren Mitinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Den Gewinn hieraus ermittelten sie nach Durchschnittssätzen. Zur Einkommensteuer wurden sie gemeinsam veranlagt.