BFH - Urteil vom 24.03.1998
VII R 59/97
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG (1994) § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 6, 8 Nr. 1, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1154
BFHE 185, 139
BStBl II 1998, 450
DStZ 1998, 738
Vorinstanzen:
FG München,

Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen VII R 59/97

DRsp Nr. 1998/8076

Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

»1. Zu den Voraussetzungen einer verbösernden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Änderungsfestsetzung wegen nachträglich bekanntgewordener steuererhöhend wirkender Tatsachen. 2. Bei programmgesteuerter Erstellung eines Steuerbescheides mittels elektronischer Datenverarbeitung ist nicht der Zeitpunkt des Rechnerlaufs oder der Versendung des betreffenden Bescheides, sondern der Zeitpunkt der Einrichtung des Rechnerprogramms bzw. der Zeitpunkt einer vom FA noch vorzunehmenden Dateneingabe der für die Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977 maßgebliche Zeitpunkt. 3. Bei mangelnder Erheblichkeit der neuen Tatsache für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist eine Änderungsfestsetzung nur für die Vergangenheit (bei Erlaß des Änderungsbescheides bereits angebrochene Entrichtungszeiträume) ausgeschlossen. Eine unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist hingegen, falls kraftfahrzeugsteuerrechtlich geboten (hier: steuerliche Behandlung eines umgebauten Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen), mit Wirkung für künftige Entrichtungszeiträume zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG (1994) § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 6, 8 Nr. 1, § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.