BFH - Beschluss vom 12.08.2013
X B 196/12
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 334
BFH/NV 2013, 1761
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 51/12

Änderung von Steuerbescheiden auf Grund des Erlasses geänderter Grundlagenbescheide nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen X B 196/12

DRsp Nr. 2013/21434

Änderung von Steuerbescheiden auf Grund des Erlasses geänderter Grundlagenbescheide nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist

NV: Für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids ist maßgeblich, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses durch eine Änderungsmöglichkeit gedeckt ist (ständige BFH-Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn die irrtümlich gewählte Änderungsvorschrift (im Streitfall § 164 Abs. 2 AO) an der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung scheitert und im Zeitpunkt des Erkennens des Fehlers durch das FA eine Änderung nach der ursprünglich anwendbaren Norm (im Streitfall § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) wegen eingetretener Verjährung ebenfalls nicht mehr möglich gewesen wäre.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe