FG Köln - Urteil vom 16.08.2000
1 K 7172/98
Normen:
AO 1977 § 172 Abs. 1 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 c ; AO 1977 § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1216

Änderung von Steuerbescheiden, die durch die Anwendung unlauterer Mittel erwirkt wurden

FG Köln, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 7172/98

DRsp Nr. 2001/1908

Änderung von Steuerbescheiden, die durch die Anwendung unlauterer Mittel erwirkt wurden

1. Das Tatbestandsmerkmal "Anwendung unlauterer Mittel" im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist erfüllt, wenn dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bewusst gewesen sein muß, dass diese objektiv falsch ist. 2. Der Tatbestand der "Anwendung unlauterer Mittel" kann auch durch eine andere Person als die des Steuerpflichtigen verwirklicht werden. 3. Zur Ermessensabwägung beim Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO.

Normenkette:

AO 1977 § 172 Abs. 1 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 c ; AO 1977 § 5 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide des Beklagten zur Einkommensteuer 1991 bis 1993 vom 16.12.1997.