FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2000
8 K 729/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 110 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 884

Änderung von Steuerbescheiden; Neue Tatsachen; Schätzungsbescheid; Grobes Verschulden - Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 8 K 729/99 - Aktenzeichen 8 K 730/99

DRsp Nr. 2003/8752

Änderung von Steuerbescheiden; Neue Tatsachen; Schätzungsbescheid; Grobes Verschulden - Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen

1. Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. 2. Der bloße Umstand, dass nach dem Ergehen von Schätzungsbescheiden betr. Einkommensteuer und Umsatzsteuer die entsprechenden Steuererklärungen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht werden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, reicht allein nicht aus, grobes Verschulden des Stpfl. anzunehmen. 3. Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es Aufgabe des FA, ggf. ein grobes Verschulden des Stpfl. nachzuweisen, denn grds. ist davon auszugehen, dass Fehler des Stpfl. im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 110 ;

Tatbestand: