Der Kläger ist bei einer deutschen Fluggesellschaft als Flugbegleiter beschäftigt und lebt in Spanien.
Für die Streitjahre 2000 bis 2002 beantragte der Kläger, der sich während dieser Zeit selbst um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmerte, jeweils die Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Dabei gab er als seinen einzigen Wohnsitz A/Spanien an. Die zuständige Sachbearbeiterin stellte die entsprechenden Bescheinigungen nach § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 6 EStG aus und übersandte sie dem deutschen Arbeitgeber des Klägers.
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