FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2007
6 K 326/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 1 Abs. 4 ;

Änderung von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 326/04

DRsp Nr. 2007/23654

Änderung von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel (hier: Höhe des Anteils der im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit eines Flugbegleiters) zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn es zwar möglich ist, dass das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte, im Ergebnis aber wahrscheinlicher ist, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen zutreffend veranlagt hätte.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 1 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei einer deutschen Fluggesellschaft als Flugbegleiter beschäftigt und lebt in Spanien.

Für die Streitjahre 2000 bis 2002 beantragte der Kläger, der sich während dieser Zeit selbst um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmerte, jeweils die Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Dabei gab er als seinen einzigen Wohnsitz A/Spanien an. Die zuständige Sachbearbeiterin stellte die entsprechenden Bescheinigungen nach § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 6 EStG aus und übersandte sie dem deutschen Arbeitgeber des Klägers.