FG Köln - Urteil vom 26.08.2015
4 K 4035/10
Normen:
AO § 181 Abs 5; AO § 88; BewG § 146; BewG § 147; AO § 173;
Fundstellen:
ZEV 2016, 55

Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung

FG Köln, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 4035/10

DRsp Nr. 2015/19698

Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung

1) Tatsachen oder Beweismittel werden der Behörde i.S. des § 173 AO dann nachträglich bekannt, wenn die zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufene Dienststelle die Kenntnis nachträglich erlangt. 2) Eine Ermittlungspflichtverletzung des FA, mit der Folge, dass die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, liegt dann nicht vor, wenn das FA - ohne den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern - aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen durfte, dass ein zuvor selbst genutztes Grundstück nicht vermietet ist, mit der Folge der Anwendung des steuergünstigen § 147 BewG und dem FA der Umstand der Vermietung und der Anwendung des steuererhöhenden § 146 BewG erst später bekannt wird.

Normenkette:

AO § 181 Abs 5; AO § 88; BewG § 146; BewG § 147; AO § 173;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit, einen Steuerbescheid wegen Vorliegens neuer Tatsachen ändern zu können.