BFH - Beschluss vom 08.05.2003
IV R 63/99
Normen:
FGO § 108 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1384
BStBl II 2003, 809

Änderung von Urteilstatbestand und -begründung

BFH, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IV R 63/99

DRsp Nr. 2003/10589

Änderung von Urteilstatbestand und -begründung

»1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.2. Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.«

Normenkette:

FGO § 108 ;

Gründe:

Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 (BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe. Er habe stattdessen nur 2 Mandate zur weiteren Betreuung "übernommen", die restlichen 12 Mandanten hätten "sich vermutlich dort einen anderen Steuerberater gesucht". Das vom Senat nicht weiter beachtete Schreiben vom 22. August 2000 ist mit einem Betreff "Richtigstellung" versehen.