FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2006
1 K 523/03
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 2, 3 § 10d Abs. 3 S. 4, 5 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 181 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 613
EFG 2006, 1421

Änderung von Verlustfeststellungsbescheiden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 1 K 523/03

DRsp Nr. 2006/20581

Änderung von Verlustfeststellungsbescheiden

1. § 10d Abs. 1 S. 2 EStG enthält eine eigenständige Korrekturvorschrift, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bescheid, in dem ein Verlustrücktrag dem Grunde und der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt wurde, geändert werden kann. Der zulässige Änderungsrahmen ist auf eine vollständige Berichtigung aller beim Verlustabzug auftretenden Fehler angelegt. 2. Eine Beschränkung der Änderungsbefugnis ergibt sich nur aus dem Schutz der Verjährung. Diesbezüglich ist nach § 10d Abs. 1 S. 3 HS 2 EStG darauf abzustellen, ob die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen ist. 3. Die Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 2, 3 § 10d Abs. 3 S. 4, 5 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 181 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: