BFH - Urteil vom 10.03.1999
II R 99/97
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1369
BFH/NV 1999, 1264
BStBl II 1999, 433
DB 1999, 1366
DStR 1999, 1069
NJW 2000, 536
Vorinstanzen:
FG Köln,

Änderung wegen neuer Tatsachen

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen II R 99/97

DRsp Nr. 1999/7282

Änderung wegen neuer Tatsachen

» Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist der Stand der Rechtsprechung sowie der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheides unerheblich, wenn anderweitig feststeht, daß die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre.«

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. August 1985 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Miteigentümer je zur Hälfte ein damals noch unbebautes Grundstück von der ... Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs GmbH (GWS-GmbH) zum Preis von 118 000 DM. Durch weitere notariell beurkundete Vereinbarung vom selben Tag schlossen sie mit der ... Bauunternehmung GmbH (B-GmbH) einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage zum Festpreis von 249 967 DM. Der beurkundende Notar legte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zunächst nur den Kaufvertrag vor. Erst Jahre später übersandte er auf Aufforderung des FA auch den Bauvertrag. Streitig ist, ob daraufhin unter Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Grunderwerbsteuerbescheide ergehen durften.