FG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2007
17 K 1156/05 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1744

Änderung wegen neuer Tatsachen; Grobes Verschulden; Einnahme-Überschuss-Rechnung; Zu- und Abflussprinzip; Reisekosten; Rechtsirrtum; Verkennen; Verkennung - Nachträgliche Berücksichtigung von Reisekosten bei Irrtum über das Zu- und Abflussprinzip

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 17 K 1156/05 E

DRsp Nr. 2007/14983

Änderung wegen neuer Tatsachen; Grobes Verschulden; Einnahme-Überschuss-Rechnung; Zu- und Abflussprinzip; Reisekosten; Rechtsirrtum; Verkennen; Verkennung - Nachträgliche Berücksichtigung von Reisekosten bei Irrtum über das Zu- und Abflussprinzip

Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seines Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung annimmt, er könne Reisekosten erst in dem Jahr als Betriebsausgaben geltend machen, in dem die entsprechenden Einnahmen in Form der Erstattungsleistungen der Auftraggeberin erzielt werden, liegt darin kein die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen ausschließendes grobes Verschulden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2002 und eine nachträgliche Berücksichtigung bisher nicht abgezogener Reisekosten verlangen können.

Die Klägerin erzielt als Immobilienkauffrau gewerbliche Einkünfte und außerdem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger ist als Ingenieur freiberuflich tätig. Er ermittelt seine Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.