FG Köln - Urteil vom 10.06.2009
7 K 3999/08
Normen:
AO § 164; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1712

Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid

FG Köln, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 7 K 3999/08

DRsp Nr. 2009/22837

Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid

1. Grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt und dadurch den Erlass eines Schätzungsbescheides veranlasst. 2. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO besteht nicht zwischen den zu einer Steuererhöhung führenden Einkünften aus Gewerbebetrieb und den zu einer Steuerminderung führenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 3. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.

Normenkette:

AO § 164; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 zu ändern ist.