FG München - Urteil vom 16.01.2017
7 K 557/16

Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit; § 129 Abgabenordnung (AO)

FG München, Urteil vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 7 K 557/16

DRsp Nr. 2018/12193

Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit; § 129 Abgabenordnung (AO)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob die Bescheide jeweils vom 22. September 2014 über Körperschaftsteuer 2013 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die kaufmännische und technische Betreuung von Immobilien, insbesondere die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume. Bilanzstichtag ist der 31. Oktober. Seit dem 6. Dezember 2010 ist die Klägerin an der ABC GmbH (nachfolgend ABC) beteiligt.