FG Saarland - Urteil vom 13.03.2013
2 K 1503/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Änderung wegen Tatsachen, die der zuständige FA-Sachbearbeiter einer anderen wenige Tage zuvor bearbeiteten Steuerakte hätte entnehmen können

FG Saarland, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 1503/08

DRsp Nr. 2014/17878

Änderung wegen Tatsachen, die der zuständige FA-Sachbearbeiter einer anderen wenige Tage zuvor bearbeiteten Steuerakte hätte entnehmen können

Ist dem zuständigen Sachbearbeiter des FA bei der Veranlagung der zu niedrige Einkünfte des unterhaltenen erwachsenen Kindes erklärenden Steuerpflichtigen nicht bewusst, dass er wenige Tage zuvor die Steuerakten des Kindes bearbeitet hat, der die zutreffende Höhe der Einkünfte zu entnehmen gewesen wäre, so dass die Kenntnis der tatsächlichen Kindeseinkünfte, welche eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließen, tatsächlich nachträglich erlangt wird, ist das FA zur Änderung der Einkommensteuererklärung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO berechtigt (vgl. erster Rechtsgang: Aufhebung des Urteils des FG Saarland v. 14.10.2010, 1 K 1503/08 durch den BFH mit Urteil v. 13.6.2012, VI R 85/10).

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH das Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2010 1 K 1503/08 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.