FG Köln - Urteil vom 06.07.2006
9 K 4362/02
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 118
EFG 2006, 1553

Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO

FG Köln, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 4362/02

DRsp Nr. 2006/24654

Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO

Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist nicht zulässig, wenn der Steuerschuldner (das Steuersubjekt, der Steuerpflichtige, der Inhaltsadressat) in beiden Steuerbescheiden dieselbe Person ist und sich das FA lediglich darüber irrt, ob das nämliche Steuersubjekt wegen einer originären oder einer im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge übergegangenen Steuerschuld seines Rechtsvorgängers in Anspruch zu nehmen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids (noch) berechtigt war, die im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung nach Herrn S (Erblasser) gemäß § 31 ErbStG 1959 ausgesetzte Versteuerung des Erwerbs nießbrauchsbelasteter Wertpapiere gegenüber der Klägerin nachzuholen.

Der am 30. Januar 1964 verstorbene Erblasser hatte durch privatschriftliches Testament vom 11. Juni 1961 seine beiden Kinder, Herrn H - den am 21. Juli 1978 verstorbenen Ehemann der Klägerin - und Frau G, zu jeweils hälftigen Miterben berufen und seiner Haushälterin, Frau E, das lebenslange Nießbrauchsrecht an insgesamt 1.320 nachlasszugehörigen Aktien der Firma ... im Nennwert von 55.600 DM eingeräumt.