FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2012
3 K 166/09
Normen:
FGO § 68; VersStG § 10 Abs. 4;

Änderungen auf Grund von § 10 Abs. 4 VersStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 166/09

DRsp Nr. 2012/20923

Änderungen auf Grund von § 10 Abs. 4 VersStG

§ 68 FGO verlangt, dass hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen VA Identität der Beteiligten und des Besteuerungsgegenstandes besteht und der ursprüngliche VA durch den Erlass des neuen VA seine Wirkung verliert. Hilft das FA einer Klage dadurch ab, dass es einen Versicherungsteuerbescheid für einen Anmeldungszeitraum aufhebt, weil ein Sachverhalt fälschlicherweise in diesem Anmeldungszeitraum berücksichtigt wurde, und berücksichtigt das FA den Sachverhalt anschließend in dem Versicherungsbescheid für den zutreffenden Anmeldungszeitraum, so wird der Versicherungsbescheid für den zutreffenden Anmeldungszeitraum nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 68 FGO.

Normenkette:

FGO § 68; VersStG § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit durch die von der Klägerin mit ihrer Klage begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides über Versicherungssteuer für Dezember 2002 in der Hauptsache erledigt hat oder ob der gleichzeitig ergangene Bescheid über Versicherungssteuer für Februar 2007 nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (im Folgenden: FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.