FG München - Beschluss vom 19.02.2009
7 V 3717/08
Normen:
FGO § 69; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 33;

Änderungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Einreichung beim Finanzamt; Kosten für Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung; Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Erbschaftsangelegenheiten nicht abzugsfähig

FG München, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 7 V 3717/08

DRsp Nr. 2009/6441

Änderungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Einreichung beim Finanzamt; Kosten für Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung; Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Erbschaftsangelegenheiten nicht abzugsfähig

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Soweit vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, die vom Steuerberater eingereichte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei unzutreffend, muss dies auch hinreichend glaubhaft gemacht werden; woran es im Streitfall fehlt. 2. Der Abzug von Aufwendungen für Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG setzt neben dem konkreten Nachweis der getätigten Aufwendungen ein vor der Sanierung erstelltes Gutachten voraus. 3. Kosten für Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Erbschaft sind steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 33;

Tatbestand:

I.