FG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2013
7 K 951/12 F
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Grobes Verschulden des Steuerberaters - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Ungeprüfte Übernahme des Zahlenwerks des Hausverwalters - Unterlassung sich aufdrängender Rückfragen

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 951/12 F

DRsp Nr. 2013/17222

Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – Grobes Verschulden des Steuerberaters – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Ungeprüfte Übernahme des Zahlenwerks des Hausverwalters – Unterlassung sich aufdrängender Rückfragen

Ein Steuerpflichtiger hat aufgrund des grob fahrlässigen schuldhaften Verhaltens seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung keinen Anspruch auf Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn der Steuerberater bei der Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sich aufdrängende Rückfragen zu den Jahresabrechnungen des Hausverwalters unterlässt und deshalb die Einnahmen zu hoch beziffert. Der steuerliche Berater ist auf Grund seines Mandatsverhältnisses verpflichtet, in eigener Verantwortung die Einnahmen und Ausgaben richtig festzustellen und zu erklären. Übernimmt der Berater das Zahlenwerk des Hausverwalters ungeprüft, liegt hierin ein grobes Verschulden an der Entstehung etwaiger Fehler.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand