FG Köln - Urteil vom 25.04.2001
2 K 8029/99
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1224

Änderungsbefugnis der Familienkasse bei Veränderung der Verhältnisse

FG Köln, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 8029/99

DRsp Nr. 2001/11087

Änderungsbefugnis der Familienkasse bei Veränderung der Verhältnisse

Die Familienkasse muss in einem ersten Änderungsbescheid gem. § 70 Abs. 2 EStG nach Veränderung der Verhältnisse alle rechtlich gebotenen Folgerungen ziehen. Sie ist nicht befugt, einen Teil der Konsequenzen erst in einem zweiten Änderungsbescheid zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Januar 1998 und die Rückforderung gezahlter Beträge.

Die Klägerin war Mutter der beiden im Januar 1997 geborenen Töchter A. und B.; Vater der Kinder war der türkische Staatsangehörige A. C. Im Dezember 1997 verstarb die Tochter A.

Jedenfalls seit Dezember 1997 leben die Eltern der Tochter B. getrennt. Am 23.12.1997 nahm der Kindesvater die Tochter in seinen Haushalt auf, da sich die Klägerin in stationäre Krankenhausbehandlung begeben mußte. Der Beklagte zahlte das Kindergeld für die Tochter B. jedoch im Zeitraum von Januar 1998 bis Januar 1999 (weiterhin) an die Klägerin.

Im Januar 1999 stellte der Kindesvater seinerseits einen Antrag auf die Gewährung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte der Beklagte dem Kindesvater Kindergeld ab dem Monat Februar 1999.