FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2006
11 K 4107/05 E
Normen:
AO § 129 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1405
EFG 2006, 1556

Änderungsbefugnis; Gehlerhafte Auswertung; Grundlagenbescheid; Zweifache Berücksichtigung; Verlustmitteilung; Festsetzungsverjährung; Berichtigung; Offenbare Unrichtigkeit - Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für unzutreffenden Verlustansatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 4107/05 E

DRsp Nr. 2006/29475

Änderungsbefugnis; Gehlerhafte Auswertung; Grundlagenbescheid; Zweifache Berücksichtigung; Verlustmitteilung; Festsetzungsverjährung; Berichtigung; Offenbare Unrichtigkeit - Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für unzutreffenden Verlustansatz

1. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebietet es, auch Fehler, die bei der Auswertung eines früheren Grundlagenbescheids im Folgebescheid unterlaufen sind, bei Anpassung des Folgebescheids an den Regelungsinhalt eines geänderten Grundlagenbescheids nachträglich richtig zu stellen. 2. Dies gilt auch bei der versehentlichen zweifachen Berücksichtigung von Verlustmitteilungen für eine identische Beteiligung. 3. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch zur Korrektur von Fehlern im Sinne des § 129 AO möglich, die bei der Auswertung des Grundlagenbescheides gemacht wurden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Änderung nach § 129 AO wegen des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist nicht mehr durchgeführt werden könnte.

Normenkette:

AO § 129 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der unzutreffende Ansatz eines Verlustes in Höhe von 33.407,00 DM im Rahmen der Berichtigungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) korrigiert werden kann.