FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2014
14 K 3588/11 E
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32c; EStG § 35 Abs. 3 Satz 2; GewStG § 7;
Fundstellen:
DB 2014, 11
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 1076

Änderungsbefugnis gemäß § 174 Abs. 4 AO: Versagung der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG nach Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 14 K 3588/11 E

DRsp Nr. 2014/6844

Änderungsbefugnis gemäß § 174 Abs. 4 AO : Versagung der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG nach Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung

Werden auf den Rechtsbehelf des Stpfl. die seine – richtigerweise als freiberuflich zu beurteilende - Tätigkeit als Insolvenzverwalter betreffenden Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen aufgehoben, kann die Finanzbehörde nach § 174 Abs. 4 AO durch Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Lasten des Stpfl. die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem im Verfahren über die Gewerbesteuermessbetragsbescheide irrig beurteilten Sachverhalt ziehen, indem sie die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG versagt. § 174 Abs. 4 AO enthält keine Einschränkungen dahingehend, dass die rechtsirrige Beurteilung des Sachverhaltes allein bei der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Bemessungsgrundlage, nicht jedoch bei der Ermittlung des Steuertarifs änderungsrelevant wäre. Der Anwendungsbereich von § 174 Abs. 4 AO ist auch nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass der Gewerbesteuermessbetragsbescheid kein Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;