Die Beteiligten streiten, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden und dabei ein Betriebsaufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuererhöhend erfasst werden durfte.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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