BFH - Beschluss vom 03.08.2005
I S 1/05
Normen:
AO § 172 § 173 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1972
BFH/NV 2005, 1972

Änderungsbescheid - Zustimmung des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I S 1/05 - Aktenzeichen I S 4/05

DRsp Nr. 2005/14593

Änderungsbescheid - Zustimmung des Steuerpflichtigen

1. Das Gesetz ermöglicht nicht die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen VA.2. Beruht ein Steuerbescheid im Hinblick auf die angesetzten Besteuerungsgrundlagen auf einer "tatsächlichen Verständigung" zwischen den Beteiligten, so ist dieser Bescheid rechtmäßig.3. Eine tatsächlichen Verständigung kann zu einem Verstoß gegen das Gebot der gesetzmäßigen Besteuerung nur führen, wenn sich aus ihr eine offensichtlich unzutreffende Steuerfestsetzung ergibt.

Normenkette:

AO § 172 § 173 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Antragstellerin erlassene Steuerbescheide nichtig sind.

Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde für die Streitjahre (1992 bis 1994) zunächst nach Maßgabe der von ihr abgegebenen Steuererklärungen veranlagt. Die Steuerbescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluss an eine später durchgeführte Betriebsprüfung, bei der der Prüfer die von der Antragstellerin gezahlten Geschäftsführergehälter als überhöht beanstandet hatte, änderte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) diese Bescheide zum Nachteil der Antragstellerin.