BFH, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen II B 78/99
DRsp Nr. 2000/2645
Änderungsbescheid
1. Wird gegen einen während des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid nur Einspruch eingelegt, aber kein Antrag nach § 68FGO gestellt, kann das Klageverfahren bezüglich des ursprünglichen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Änderungsbescheid nicht abgeschlossen werden.2. Ergeht während des Klageverfahrens anschließend ein zweiter Änderungsbescheid und legt der Stpfl. gegen den ersten Änderungsbescheid Einspruch ein, der bei Ergehen des zweiten Änderungsbescheides noch offen ist, so wird der zweite Änderungsbescheid nach § 365 Abs. 3AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens und kann nicht durch Antrag nach § 68FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden.