BFH - Beschluss vom 27.05.2002
IV B 39/01
Normen:
AO § 365 Abs. 3 ;

Änderungsbescheid

BFH, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen IV B 39/01

DRsp Nr. 2002/12676

Änderungsbescheid

Solange eine Änderungsbescheid Bestand hat, nimmt er den Regelungsgehalt des Ursprungsbescheides in sich auf. Erst wenn eine Überprüfung ergibt, dass der Änderungsbescheid aufzuheben ist, lebt der Ursprungsbescheid wieder auf und ist auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Normenkette:

AO § 365 Abs. 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757, BStBl I, 1567) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.