BFH, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 59/98
DRsp Nr. 1999/681
Änderungsbescheid; Aussetzung des Klageverfahrens
1. § 74FGO ist entspr. anzuwenden, wenn ein angefochtener Gewinnfeststellungsbescheid während des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens geändert wird und der Kl. den Änderungsbescheid mit dem Einspruch oder der Klage angreift, ohne einen Antrag nach § 68FGO zu stellen.2. Für die Frage der Aussetzung des Klageverfahrens gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid ist allein von Bedeutung, ob ein Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid formell geändert oder ersetzt hat.