Der ledige Kläger ist Rechtsanwalt in H. Das beklagte Finanzamt (FA) hat ihn für die Jahre 1994 bis 1996 (Streitjahre) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einsprüche, die in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - damit begründete wurden, dass die Steuerfestsetzungen auf einer verfassungswidrigen Steuerquote von über 50% beruhten, wies das FA zurück.
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