FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2001
4 K 161/98
Normen:
FGO § 68 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 770

Änderungsbescheid; Bekanntgabe; Prozessbevollmächtigter; Identität von Kläger und Bevollmächtigtem; Berufsbezeichnung - Bekanntgabe des Änderungsbescheids während des Klageverfahrens bei Personenidentität von Kläger und Prozessbevollmächtigtem

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 161/98

DRsp Nr. 2001/8842

Änderungsbescheid; Bekanntgabe; Prozessbevollmächtigter; Identität von Kläger und Bevollmächtigtem; Berufsbezeichnung - Bekanntgabe des Änderungsbescheids während des Klageverfahrens bei Personenidentität von Kläger und Prozessbevollmächtigtem

1. Ein Änderungsbescheid i.S.v. § 68 FGO ist nur dann wirksam, wenn er dem ordnungsgemäß bestellten Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben wird. 2. Dieser Grundsatz findet aber dann keine Anwendung, wenn Personenidentität zwischen dem Kl. und dem Prozessvertreter besteht und der Änderungsbescheid an den Kl. ohne Angabe einer Berufsbezeichnung adressiert ist. 3. In einem derartigen Fall für eine wirksame Bekanntgabe die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder einen Hinweis auf das Prozessvertretungsverhältnis zu verlangen, wäre bloßer Formalismus.

Normenkette:

FGO § 68 Satz 2;

Tatbestand:

Der ledige Kläger ist Rechtsanwalt in H. Das beklagte Finanzamt (FA) hat ihn für die Jahre 1994 bis 1996 (Streitjahre) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einsprüche, die in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - damit begründete wurden, dass die Steuerfestsetzungen auf einer verfassungswidrigen Steuerquote von über 50% beruhten, wies das FA zurück.