BFH - Beschluss vom 29.06.2005
VII B 328/04
Normen:
AO § 125 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2150
BFH/NV 2005, 2150
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4635/04

Änderungsbescheid; Bezeichnung

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VII B 328/04

DRsp Nr. 2005/17731

Änderungsbescheid; Bezeichnung

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Bescheid nicht deshalb nichtig ist, weil er nicht als Änderungsbescheid bezeichnet und deshalb keine gesetzliche Grundlage für die Änderung angegeben ist.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1996 Halter eines Kfz, das verkehrsrechtlich als LKW eingestuft worden ist und dementsprechend vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst besteuert wurde. Mit Bescheid vom 19. November 1999 wurde jedoch die Steuer, gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), rückwirkend nach Maßgabe des für PKW geltenden Steuersatzes neu festgesetzt. Während des Einspruchsverfahrens wurde dieser Bescheid nach Auflastung des Fahrzeuges und der entsprechenden Besteuerung als LKW durch Bescheid vom 9. Dezember 1999 erneut geändert. Im Übrigen blieb der Einspruch jedoch ebenso wie die nach seiner Zurückweisung erhobene Klage ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ Abs. ) nicht ausreichend dargelegt sind (§ Abs. Satz 3 ) und im Übrigen auch nicht vorliegen.