BFH - Beschluß vom 16.06.1999
I B 165/98
Normen:
FGO §§ 68 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1611

Änderungsbescheid; Einspruch und verspäteter Antrag nach § 68 FGO

BFH, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen I B 165/98

DRsp Nr. 1999/8579

Änderungsbescheid; Einspruch und verspäteter Antrag nach § 68 FGO

1. Ein Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, wenn der angefochtene VA geändert und der Änderungsbescheid mit einem Rechtsbehelf (Einspruch oder Klage) angefochten wird. 2. Eine Aussetzung der Klageverfahrens hat zu unterbleiben, wenn der Änderungsbescheid nicht selbständig angefochten, sondern gem. § 68 FGO zum Gegenstands des Klageverfahrens gemacht wird. 3. Wird ein Änderungsbescheid zunächst mit dem Einspruch angefochten und dennoch - verspätet - ein Antrag nach § 68 FGO gestellt, muss das FG das Klageverfahren bis zur abschließenden Entscheidung über den Einspruch aussetzen.

Normenkette:

FGO §§ 68 74 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob im Jahr 1994 eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21. September 1993 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung. Der genannte Bescheid wurde am 7. Juli 1997 geändert. Der Kläger machte den Änderungsbescheid zunächst nicht zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, sondern focht ihn am 8. August 1997 mit dem Einspruch an.