BFH - Beschluß vom 04.03.1999
III R 235/90
Normen:
FGO § 68 (a.F.) § 74 ; FGO -ÄndG (1993) Art. 7 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1121

Änderungsbescheid gem. § 68 FGO a.F.; Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen III R 235/90

DRsp Nr. 1999/5774

Änderungsbescheid gem. § 68 FGO a.F.; Einspruchsentscheidung

1. Ergehen während des Revisionsverfahrens geänderte ESt-Bescheide, so nehmen diese die ursprünglichen ESt-Bescheide, gegen die sich die Revision gerichtet hat, in ihren Regelungsgehalt mit auf. 2. Ist hinsichtlich der Änderungsbescheide zwischenzeitlich eine Einspruchsentscheidung ergangen, können diese gem. § 68 FGO a.F. nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In derartigen Fällen muss vielmehr Klage gegen die Änderungsbescheide erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 68 (a.F.) § 74 ; FGO -ÄndG (1993) Art. 7 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 1983 und 1984 teilweise stattgegeben. Während des Revisionsverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Einkommensteuerbescheide, und zwar für 1983 unter dem 6. Januar 1992 und für 1984 unter dem 9. September 1991 sowie unter dem 29. Januar 1992.

Die Kläger legten gegen sämtliche Änderungsbescheide Einspruch ein. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben sie nicht gestellt.