FG Hessen - Urteil vom 26.01.2005
13 K 2269/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 13 ; EStG § 55 ;

Änderungsbescheid; neue Tatsache; Eigenschaft; Grundstück; landwirtschaftliches Betriebsvermögen; Nichtangabe - Änderung wegen neuer Tatsachen bei Nichtangabe des Verkaufs eines betrieblichen Grundstücks

FG Hessen, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 13 K 2269/04

DRsp Nr. 2005/10726

Änderungsbescheid; neue Tatsache; Eigenschaft; Grundstück; landwirtschaftliches Betriebsvermögen; Nichtangabe - Änderung wegen neuer Tatsachen bei Nichtangabe des Verkaufs eines betrieblichen Grundstücks

Liegt im Zeitpunkt der Veranlagung eine Kontrollmitteilung der Grunderwerbsteuerstelle über den Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht vor, ist das Finanzamt bei bekannt werden dieses Umstandes zur Änderung des Einkommensteuerbescheides berechtigt, wenn der Steuerpflichtige seinerseits in seiner Erklärung keine Angaben über die Veräußerung des Grundstücks gemacht hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 13 ; EStG § 55 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zum einen um die Frage, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1998 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern durfte und zum anderen darum, ob der geänderte Bescheid inhaltlich richtig ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung.