Änderungsbescheid: schlichte Änderung, Ablauf der Einspruchsfrist
BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen II B 33/06
DRsp Nr. 2007/10078
Änderungsbescheid: schlichte Änderung, Ablauf der Einspruchsfrist
Es folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO, dass ein Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheids nicht in Betracht kommt, wenn der Änderungsantrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt ist.