BFH - Beschluß vom 31.08.1999
X R 154/95
Normen:
AO § 164 Abs. 2, § 355 Abs. 1 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 443

Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

BFH, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen X R 154/95

DRsp Nr. 2000/827

Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

1. Wird ein angefochtener VA nach Klageerhebung durch einen anderen VA geändert oder ersetzt, so wird dieser nach § 68 Satz 1 FGO nur auf Antrag des Kl. Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen VA zu stellen. Diese Regelung gilt auch im Revisionsverfahren beim BFH. 2. Lässt ein Kl. nach Erlass eines Änderungsbescheids die Einspruchsfrist verstreichen und stellt keinen Antrag nach § 68 Satz 2 FGO, wird der angefochtene Steuerbescheid mit dem Inhalt des Änderungsbescheides bestandskräftig. 3. Für das Revisionsverfahren gegen den ursprünglich angefochtenen ESt-Bescheid entfällt das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich. Die Revision ist deshalb unzulässig.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2, § 355 Abs. 1 ; FGO § 68 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.