BFH - Urteil vom 30.05.2001
VI R 85/00
Normen:
FGO (a.F.) §§ 68 123 S. 2 § 127 ;

Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens; Änderung des Klagebegehrens

BFH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen VI R 85/00

DRsp Nr. 2001/10941

Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens; Änderung des Klagebegehrens

1. Ficht das FA ein Urteil, das der Klage stattgibt, mit der Revision an und erlässt es während des Revisionsverfahrens aus Gründen, die das Revisionsverfahren nicht betreffen, einen Änderungsbescheid zugunsten des Kl., so ist der geänderte Bescheid Gegenstand des Revisionsverfahrens und der Kl. kann sein dem neuen Verfahrensgegenstand entsprechendes geändertes Begehren in der Revisionsinstanz durch einen entsprechenden Antrag geltend machen. Dabei kann auch eine Herabsetzung der ESt unter den vom FA festgesetzten Betrag begehrt werden. 2. Eine Zurückverweisung an das FG nach § 127 FGO ist nicht geboten, wenn der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschließend beurteilen zu können, ob der Änderungsbescheid rechtmäßig ist.

Normenkette:

FGO (a.F.) §§ 68 123 S. 2 § 127 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute, die im Streitjahr 1985 ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhaus bewohnten. Die Anschaffungskosten des Gebäudes, die von der Klägerin mitfinanziert wurden, betragen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten 200 520 DM. Ein Raum des Hauses (rd. 10 v.H. der Wohnfläche) wurde von der Klägerin für deren berufliche Zwecke als häusliches Arbeitszimmer genutzt.