FG Hamburg - Beschluss vom 21.06.2005
III 346/04
Normen:
AO § 365 Abs. 3 ; FGO § 45 Abs. 3 § 48 § 60 Abs. 3 § 68 § 74 ;

Änderungsbescheide als Verfahrensgegenstand

FG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen III 346/04

DRsp Nr. 2005/14849

Änderungsbescheide als Verfahrensgegenstand

1. Wurde ein Steuerbescheid wiederholt geändert, so wird der zuletzt ergangene Änderungsbescheid nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn sämtliche vorangegangenen Änderungsbescheide unter der Geltung von § 68 FGO i.d.F. 1993-2000 wirksam durch Antrag binnen Monatsfrist zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sind; sie sind nicht mit Inkrafttreten von § 68 FGO i.d.F. 2001 automatisch Verfahrensgegenstand geworden. 2. Ein unzulässiger Antrag nach § 68 FGO i.d.F. vor 2001 wirkt nicht als Rücknahme eines gleichzeitig oder vorher gegen denselben Änderungsbescheid eingelegten Einspruchs. 3. Ohne einen beim FA eingelegten Einspruch hätte ein unzulässiger Antrag nach § 68 FGO a.F. als unzulässige Sprungklage angesehen und an das FA zur Behandlung als Einspruch abgegeben werden können. 4. Solange keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung über den Einspruch gegen den letzten Änderungsbescheid vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass durch ihn ersetzte vorangegangene Bescheide wieder in Kraft treten und damit nach Aufhebung zwischenzeitlicher Feststellungen auch der ursprünglich mit der Klage angefochtene Bescheid; das Klageverfahren gegen diesen ist während dieses Schwebezustands (bei fehlenden Ruhensanträgen) auszusetzen.