BFH - Beschluss vom 20.05.2014
III B 135/13
Normen:
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 32a KStG 2002;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1351
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 172/10

Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen III B 135/13

DRsp Nr. 2014/11524

Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

NV: Bei der Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der Dienststelle, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer zuständig ist, nicht das Wissen der Dienststelle zugerechnet werden, die für die Körperschaftsteuer zuständig ist (BFH-Urteil vom 17.11.1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223).

Normenkette:

§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 32a KStG 2002;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war als Steuerberater selbständig tätig. Darüber hinaus war er an einer Steuerberatungs-GmbH beteiligt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 verkaufte der Kläger seine Kanzlei an die GmbH. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) war ein Veräußerungsgewinn von 20.805 € angegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger im Wesentlichen erklärungsgemäß und setzte durch Bescheid vom 6. Juni 2005 eine Einkommensteuer von ... € fest. In der Folgezeit kam es wegen der Beteiligung des Klägers an Schifffahrtsgesellschaften zu Änderungen des Einkommensteuerbescheids 2003, zuletzt unter dem 2. Oktober 2007.