FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.10.2016
3 K 112/13
Normen:
BewG § 5 Abs. 2; BewG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1203

Änderungsmöglichkeit eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 3 K 112/13

DRsp Nr. 2016/18396

Änderungsmöglichkeit eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG geändert werden, wenn nachträglich eine wirtschaftliche Belastung eintritt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuerschuld des Erblassers aus dem Bescheid des Finanzamts C vom 16.07.2012 anteilig in Höhe von 60.115,74 € als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und die bisher festgesetzte Erbschaftsteuer entsprechend herabzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 5 Abs. 2; BewG § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Änderungsmöglichkeit eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung.

Die Klägerin und ihre beiden Brüder sind die Erben des am 23.04.2007 verstorbenen A. Am 09.05.2007 fand die Testamentseröffnung statt und der Testamentsvollstrecker reichte im Anschluss daran die Erbschaftsteuererklärung bei dem beklagten Finanzamt ein.