FG München - Urteil vom 12.04.2005
6 K 3120/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO und Ermittungspflicht des Finanzamtes

FG München, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 6 K 3120/03

DRsp Nr. 2005/8229

Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO und Ermittungspflicht des Finanzamtes

Kann unterstellt werden, dass dem die Steuererklärungen fertigenden Steuerberater eine für den Fall wesentliche Rechtsfrage bekannt war, braucht das Finanzamt aufgrund der eindeutigen Erklärungen den insoweit objektiv falschen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Körperschaftsteuerbescheide für 1998 und 1999 mit Änderungsbescheiden vom 19. Oktober 2001 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern konnte.

Die der Änderung zugrunde liegenden verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) wegen dem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlter Überstundenvergütungen, bzw. wegen steuerfrei ausbezahlter Sonn- und Feiertagszuschläge, ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1994 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand der Betrieb eines zahntechnischen Labors ist. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr NN.

Die Klägerin reichte 1994 beim FA den Geschäftsführervertrag vom 4. Februar 1994, auf den Bezug genommen wird, ein.