BFH - Beschluß vom 21.07.1999
V B 27/99
Normen:
AO § 164 Abs. 1, 3, § 168 S. 1, 2, §§ 195, 203 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 6

Änderungssperre; Änderung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen V B 27/99

DRsp Nr. 1999/8741

Änderungssperre; Änderung des Vorsteuerabzugs

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein Steuerbescheid auch nach einer Ap. unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt sein und aufgrund neuer Tatsachen geändert werden kann. 2. Eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO greift nicht ein. 3. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann sich ein Stpfl. nicht mehr darauf berufen, das FA wäre verpflichtet gewesen, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, weil er es unterlassen hat, den Fortbestand des Nachprüfungsvorbehalts durch Einspruch anzufechten.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1, 3, § 168 S. 1, 2, §§ 195, 203 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Rahmen von zwei Bauherrengemeinschaften drei Eigentumswohnungen erworben und an die S-GmbH vermietet. Diese vermietete die Eigentumswohnungen an private Endmieter. Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze (§ 9 Satz 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1984 Vorsteuerbeträge aus der Herstellung der erwähnten Eigentumswohnungen geltend.