I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1991) Einkünfte aus einem Planungsbüro (konstruktiver Fenster- und Fassadenbau). Bis 1990 erzielte er daneben Einkünfte aus einer Handelsvertretung für Fenster.
In der Einkommensteuererklärung für 1991 erklärte der Kläger --wie in den Vorjahren-- die Einkünfte aus dem Planungsbüro als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1993, welcher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, erklärungsgemäß.
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