BFH - Urteil vom 02.10.2003
IV R 36/01
Normen:
AO § 173 Abs. 2 S. 2 § 202 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 307
DStRE 2004, 284
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7435/97

Änderungssperre i.S.d. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO

BFH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen IV R 36/01

DRsp Nr. 2004/587

Änderungssperre i.S.d. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO

Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass aufgrund der Ap eine förmliche Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ergangen ist. Die Mitteilung muss nicht zwingend in einem gesonderten Schreiben erfolgen, vielmehr kann auch ein ausdrücklicher Hinweis in einem Prüfungsbericht als Mitteilung i.S.d. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO angesehen werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 2 S. 2 § 202 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1991) Einkünfte aus einem Planungsbüro (konstruktiver Fenster- und Fassadenbau). Bis 1990 erzielte er daneben Einkünfte aus einer Handelsvertretung für Fenster.

In der Einkommensteuererklärung für 1991 erklärte der Kläger --wie in den Vorjahren-- die Einkünfte aus dem Planungsbüro als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1993, welcher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, erklärungsgemäß.