I. Die Kläger begehren die nochmalige Änderung der nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -). Als solche seien die Zahlungen an bestimmte ausländische Lieferanten zu berücksichtigen, die in der Betriebsprüfung noch nicht benannt worden seien.
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie befasste sich in den Streitjahren 1990-1995 u.a. mit dem CD-Handel. Sie zahlte an ihre vietnamesischen Lieferanten in den USA folgende Beträge (Finanzgerichts-Akte - FG-A - Bl. 16, Betriebsprüfungs-Akte - Bp-A - Bl. 36):
1990 17.385,30 DM
1991 72.602,33 DM
1992 109.576,73 DM
1993 159.353,86 DM
1994 82.514,95 DM
1995 79.510,74 DM
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