FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2000
I 250/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1043

Änderungssperre nach Betriebsprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen I 250/99

DRsp Nr. 2001/1702

Änderungssperre nach Betriebsprüfung

1. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt nicht nur gegenüber Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einer höheren Steuer führen, sondern auch dann, wenn vom Steuerpflichtigen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer steuermindernder Tatsachen oder Beweismittel begehrt wird. 2. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO betrifft die Steuerbescheide, die die Prüfungsanordnung umfaßt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger begehren die nochmalige Änderung der nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -). Als solche seien die Zahlungen an bestimmte ausländische Lieferanten zu berücksichtigen, die in der Betriebsprüfung noch nicht benannt worden seien.

Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie befasste sich in den Streitjahren 1990-1995 u.a. mit dem CD-Handel. Sie zahlte an ihre vietnamesischen Lieferanten in den USA folgende Beträge (Finanzgerichts-Akte - FG-A - Bl. 16, Betriebsprüfungs-Akte - Bp-A - Bl. 36):

1990 17.385,30 DM

1991 72.602,33 DM

1992 109.576,73 DM

1993 159.353,86 DM

1994 82.514,95 DM

1995 79.510,74 DM