FG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2004
6 K 727/01
Normen:
AO § 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 788

Änderungssperre; Steuerbescheid; Außenprüfung; Steuerhinterziehung; Leichtfertige Steuerverkürzung - Änderung von Steuerbescheiden nach Außenprüfung bei Steuerhinterziehung/leichtfertiger Steuerverkürzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 727/01

DRsp Nr. 2004/6778

Änderungssperre; Steuerbescheid; Außenprüfung; Steuerhinterziehung; Leichtfertige Steuerverkürzung - Änderung von Steuerbescheiden nach Außenprüfung bei Steuerhinterziehung/leichtfertiger Steuerverkürzung

1. Soweit Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. 2. Die Durchbrechung der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO kann nur zu Gunsten des Finanzamts eingreifen, da die Vorschrift darauf zielt, dem Stpfl. die Früchte unlauteren Verhaltens vorzuenthalten.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide noch geändert werden können.