Zu entscheiden ist, ob und inwieweit die Einkommensteuerveranlagungen 1989 bis 1992 wegen festgestellten Vermögenszuwächsen im Privatbereich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden können und ob die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuern 1993 bis 1995 zutreffend geschätzt worden sind.
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zu veranlagende Kläger erzielte vom 01.05.1988 bis Ende 1996 im Rahmen eines Reisegewerbes als Markthändler (Verkauf von Textilien) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ausweislich der eingereichten Einkommensteuererklärungen und Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hatte er in den Jahren 1988 bis 1992 folgende Einnahmen und Einkünfte:
1988
34.612,01 DM
./. 29.881,12 DM
1989
108.865,64 DM
22.941,99 DM
1990
115.883,82 DM
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