OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2016
8 U 123/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 379/08

Ärztliche Behandlungsfehler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 8 U 123/15

DRsp Nr. 2020/5385

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;

Gründe

A