OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2020
12 U 155/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 596
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 247/15

Ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler bei einer VersteifungsoperationAufklärung über BehandlungsalternativenEchte Wahlmöglichkeit für den PatientenAnwendung einer Standardtherapie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 155/18

DRsp Nr. 2020/5750

Ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler bei einer Versteifungsoperation Aufklärung über Behandlungsalternativen Echte Wahlmöglichkeit für den Patienten Anwendung einer Standardtherapie

1. Im Rahmen einer Aufklärung muss der Arzt dem Patienten über Behandlungsalternativen informieren, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. 2. Theoretische Behandlungsmethoden sind nicht aufzuzeigen, wenn der Arzt eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 611;

Gründe:

I.