Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen:
A.
Der Kläger, bei dem ca. im Jahr 1996 eine Hepatitis C-Erkrankung (Genotyp 1 b) festgestellt worden war, ließ in den Folgejahren - zuletzt ca. 2006 - insgesamt drei Mal eine Interferon-basierte, Hepatitis C-spezifische Therapie durchführen. Diese Behandlungen verursachten beim Kläger jeweils von ihm als erheblich empfundene Nebenwirkungen, insbesondere in Gestalt von Hautreaktionen, Übelkeit und grippeähnlichen Symptomen. Nach jeder der Therapien kam es zu einem Wiederauftreten der Hepatitis C-Infektion, einem sog. Relapse. Eine am 15.08.2006 in der Medizinischen Klinik des Klinikums B durchgeführte Leberbiopsie zeigte histologisch u.a. eine geringgradige Fibrose ohne entzündliche Aktivität.
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