FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2013
11 K 3968/11 F
Normen:
AO § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst. A; EStG § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 4 Satz 2; BGB § 738;
Fundstellen:
BB 2015, 2205
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 586

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit auf eigene Honorarumsätze beschränktem Gewinnanteil - Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 11 K 3968/11 F

DRsp Nr. 2014/5073

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit auf eigene Honorarumsätze beschränktem Gewinnanteil – Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte

Eine zivilrechtlich als Gesellschafterin in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgenommene Ärztin ist nicht als in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehende Mitunternehmerin der GbR anzusehen, wenn sie anstelle einer Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven des Unternehmens lediglich einen prozentualen Anteil der eigenen Honorarumsätze als Gewinnanteil erhält und ihr dadurch in signifikantem Umfang beschränktes Mitunternehmerrisiko nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst. A; EStG § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 4 Satz 2; BGB § 738;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene, Frau Dr. N, im Streitjahr 2007 Mitunternehmerin der Gemeinschaftspraxis Dr. L, Dr. G und andere GbR (im Folgenden als GbR bezeichnet) gewesen ist.