OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2021
6 W 64/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 226/21

Äußerungsrechtliche Ansprüche in einem EilverfahrenÄußerung eines Fachmanns und Wissenschaftlers gegenüber einer Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen ArtikelsKeine geschäftliche Handlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 64/21

DRsp Nr. 2022/4105

Äußerungsrechtliche Ansprüche in einem Eilverfahren Äußerung eines Fachmanns und Wissenschaftlers gegenüber einer Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen Artikels Keine geschäftliche Handlung

1. Die Äußerung eines Fachmanns und Wissenschaftlers gegenüber einer Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels über eine True-Crime-Fernsehsendung dient vorrangig der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sofern sich die Äußerung reflexartig auf die Vortrags- oder Gutachertätigkeit auswirkt, führt dies nicht zur Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG.2. Zum Bestehen von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in diesem Fall

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 40.000,- €

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht im Wegen des Eilverfahrens äußerungsrechtliche Ansprüche geltend.

Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie in der Fernsehserie „A“ des Senders B auf. Sie analysiert in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher.