I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob sich der Diebstahl eines PKW's in Ungarn am 19. November 1997 auf die gewerblichen Einkünfte der Antragstellerin für 1998 auswirkt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 24. August 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2002 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als gewerbliche Einkünfte in Höhe von 46.342 DM statt in Höhe von - 28.955 DM berücksichtigt wurden.
Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
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