FG München - Urteil vom 15.04.2005
7 K 5473/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1, S. 7 ;

AfA bei Dekorationsstücken einer Gaststätte; Körperschaftsteuer 1995 bis 1998; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 bis 31.12.1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 bis 31.12.1998; Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1997; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 bis 31.12.1998

FG München, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 7 K 5473/02

DRsp Nr. 2005/12745

AfA bei Dekorationsstücken einer Gaststätte; Körperschaftsteuer 1995 bis 1998; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 bis 31.12.1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 bis 31.12.1998; Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1997; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 bis 31.12.1998

Textile Sammlerstücke, die als Dekoration einer Gaststätte dienen, unterliegen einer technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Die Nutzungsdauer für die technische Abnutzung ist auf 20 Jahre zu schätzen. Für die wirtschaftliche Abnutzung ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren anzunehmen, sofern keine sinnvolle anderweitige Verwertung der Dekorationsstücke vorhanden ist.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, S. 7 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. der Betrieb der Gaststätte "X" in L. Am Stammkapital der Klägerin waren in den Veranlagungszeiträumen 1995 bis 1998 (Streitjahre) Frau A und Herr H zu je 50 v.H. beteiligt. Nach dem Ableben von Herrn H am ... erwarb Frau A mit Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 31. August 2001 den hälftigen Geschäftsanteil des Verstorbenen.